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Unsere Satzung

Satzung der SV Lauingen Bornum 2002 e.V.

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Die SV Lauingen Bornum 2002 e.V. wurde am 26.04.2002 gegründet. Die Vereinsfarben sind rot/weiß. Der Verein ist entstanden durch die Fusion der Fußballabteilungen der Vereine TSV Lauingen 1911 e.V. und TV Bornum 1920 e.V. und ist Rechtsnachfolger dieser Fußballabteilungen.

  1. Der Verein führt den Namen “SV Lauingen Bornum 2002 e.V.“ (Kurzform: SVLB). Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Braunschweig unter VR 130526 eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Königslutter.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die SVLB ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz. Die SVLB bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Die SVLB, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  6. Für die SVLB ist die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung. Zur leichteren Lesbarkeit und um Missverständnisse zu vermeiden, wird im Satzungstext das grammatikalische Geschlecht (Genus) verwendet. Gendergerechtigkeit ist für die SVLB selbstverständlich und wird durch entsprechendes Handeln gelebt. Die Satzung ist geschlechtsneutral zu lesen.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports -insbesondere des Fußballsportsnach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) im Bereich des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports. Dieses erfolgt im Rahmen seiner Möglichkeiten auch unter dem Aspekt der Integration und Inklusion mit und durch Sport.
  2. Des Weiteren wirkt die SVLB im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der Jugendförderung mit.
  3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Durchführung von Training und Ausbildung auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen;
    2. Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von durch Abs. a) erforderlichen Geräten, Sportanlagen und Räumen;
    3. Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungs-kräften und Wettkampf- oder Schiedsrichtern;
    4. Durchführung von Aktivitäten zur Gewinnung und Bindung von Mitgliedern – insbesondere Kindern und Jugendlichen;
    5. Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen und Wettkämpfen;
    6. Der Verein wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Gleiches gilt für überzahlte Beiträge.
  1. Die SVLB ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V.
  2. Die SVLB kann auch Mitglied der jeweiligen Sportfachverbände werden.
  3. Die SVLB kann, wenn es der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich ist, auch weitere Mitgliedschaften in anderen Organisationen eingehen.
  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung und beschlossene Ordnungen, sowie der Satzungen der in § 4 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen der SVLB und der Organisationen nach § 4, insbesondere deren Sportart sie betreiben, anzuerkennen, sowie auch die Beschlüsse der Organe der genannten Organisationen zu befolgen.
  1. Es gibt ordentliche (aktive) Mitglieder, fördernde (passive) Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche (aktive) Mitglieder der SVLB sind die Mitglieder, die die sportlichen Angebote der SVLB im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen.
  3. Für fördernde (passive) Mitglieder steht die Förderung der SVLB im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote der SVLB regelmäßig nicht.
  4. Außerordentliche Mitglieder der SVLB sind der Turn- und Sportverein Lauingen 1911 e.V. und der Turnverein Bornum e.V.
  5. Personen, die sich besonders um die Förderung der SVLB verdient gemacht haben, können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche (aktive) Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
  1. Mitglied der SVLB können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Mitglieder des Turn- und Sportverein Lauingen 1911 e.V. und des Turnverein Bornum e.V. erlangen den Status eines ordentlichen (aktiven) Mitglieds auf Antrag an den Vorstand der SVLB durch die Anerkennung der Mitgliedschaft in einem der genannten Vereine.
  4. Über die Aufnahme entscheidet in allen Fällen der Vorstand.
  1. Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und veröffentlicht.
  2. Mitglieder nach § 7 Absatz 3 leisten keine Zahlungen nach § 8 Absatz 1. Es findet ein finanzieller Ausgleich durch den Turn- und Sportverein Lauingen 1911 e.V. und den Turnverein Bornum e.V. statt.
  3. Sonstige Entgelte werden vom Vorstand festgelegt und veröffentlicht.
  4. Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand. Sie sind bekannt zu geben.
  5. Forderungen werden angemahnt. Das Mahnverfahren umfasst zwei Zahlungsaufforderungen, deren erste eine Frist von einem Monat, deren zweite eine Frist von vierzehn Tagen besitzt und gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses zu enthalten hat. Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen, sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Mahngebühren werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt.
  6. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand fällige Forderungen stunden oder ermäßigen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.
  1. Die Mitglieder der SVLB sind berechtigt, an Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und bei den Beschlussfassungen durch Ausübung des Stimmrechts gemäß Satzung mitzuwirken. Die Mitglieder können an den Veranstaltungen sportlicher und nichtsportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen der SVLB nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Organe der SVLB zu befolgen und nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln.
  3. Sie sind ferner verpflichtet, die festgelegten Beiträge und Entgelte zu entrichten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied die aus dem SVLB-Eigentum zur Verfügung gestellten Materialien und Gegenstände zurückzugeben.
  5. Das Mitglied ist verpflichtet, alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind, wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc., innerhalb eines Monats der SVLB schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
  6. Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten an der Erhaltung und an der Arbeit der SVLB.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus der SVLB (Kündigung);
    2. Beendigung der Mitgliedschaft in einem der in § 7 Absatz 3 genannten Vereine
    3. Ausschluss aus der SVLB;
    4. Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt aus der SVLB (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die SVLB. Der Austritt kann jeweils zum 30.06. und 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied
    1. in grober Weise gegen die Satzung oder Ordnungen verstößt;
    2. in grober Weise den Interessen der SVLB und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    3. sich grob unsportlich verhält;
    4. dem Verein oder dem Ansehen der SVLB durch unehrenhaftes Verhalten, durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgrundlage zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand in schriftlicher Form Widerspruch einlegen. In diesem Falle nimmt sich die nächste Mitgliederversammlung des Vorgangs an. Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Klärung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der SVLB auf bestehende Forderungen.

Organe der SVLB sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SVLB.
  2. Grundsätzliches
    1. Einmal jährlich – möglichst im ersten Quartal eines Jahres - ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
    2. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse der SVLB es erfordert.
    3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
    4. Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination von virtueller und Präsenzveranstaltung stattfindet.
    5. Abweichend können Beschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung auch in Textform gefasst werden. Dazu erhalten die Mitglieder vom Vorstand Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist von mindestens vier Wochen an den Verein zurückgesandt werden müssen. Die zur Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen jeweils den in der Satzung genannten. Dieses Verfahren setzt eine Mindestbeteiligung von 50% der Mitglieder voraus.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abberufung der von ihr gewählten Vorstandsmitglieder;
    2. Wahl der Kassenprüfer;
    3. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    4. Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes;
    5. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und Entlastung des Vorstands;
    6. Entgegennahme des Haushaltsplans;
    7. Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen;
    8. Beschlussfassung über die Satzung, Auflösung oder Fusion der SVLB.
  4. Einberufung der Mitgliederversammlung
    1. Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat durch Veröffentlichung auf der Homepage der SVLB (www.sv-lauingen-bornum.de).
    2. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag.
  5. Leitung der Mitgliederversammlung
    1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.
    2. Ein Versammlungsleiter kann als Moderator gewählt werden.
  6. Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
    1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    2. Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
    3. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    4. Der Zusammenschluss (Fusion) mit einem anderen Verein bedarf einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    5. Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist die Wahl geheim durchzuführen.
  7. Stimmrecht
    1. (Ordentliche) Aktive Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.
    2. Natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres geben ihre Stimme persönlich ab. Für natürliche Personen unter 16 Jahren und juristische Personen kann das Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. Zur Wahl des Jugendabteilungsleiters sind Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt.
    3. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder eine schriftliche Stimmabgabe sind nicht zulässig.
  8. Protokoll / Niederschrift
    1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt.
    2. Es ist vom in der Versammlung vorsitzführenden Vorstandsmitglied nach § 26 BGB und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  9. Nichtmitglieder
    1. Gäste oder Medienvertreter können durch den Vorstand eingeladen werden.

§ 13 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Abschnitt betitelt „§ 13 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung“
  1. Dringlichkeitsanträge
    1. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
    3. Sachverhalte nach Absatz 3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
  2. Initiativanträge
    1. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
    2. Zur Annahme des Antrages ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    3. Sachverhalte nach Absatz 3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
  3. Besondere Anträge
    1. Über Satzungsänderungen, die Auflösung der SVLB, Beschlussfassung über eine Fusion, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen, sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei der Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der SVLB nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Schriftführer,
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Jugendabteilungsleiter und
    5. je einem Beisitzer des TSV Lauingen und des TV Bornum.

Vorstand nach § 26 BGB sind mit Alleinvertretungsberechtigung der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  1. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für besondere Aufgaben Fachbeauftragte einsetzen.
  2. Der Vorstand kann Ordnungen und Handlungsanweisungen erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
  3. Der Vorstand kann sich durch Beschluss einen Geschäftsverteilungsplan geben.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger bestimmen. Die Amtszeit endet mit dem Ende der regulären Wahlperiode.
  5. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Vorstandssitzung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB anwesend ist.
  6. Ein Vorstand nach § 26 BGB beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf mit einer Frist von sieben Tagen ein und leitet sie. Die Sitzungen können auch auf elektronischem Wege im Rahmen von Videokonferenzen (Online-Meetings) stattfinden, sofern nicht ein Drittel der amtierenden Vorstandsmitglieder dem Verfahren widerspricht. In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (per E-Mail) gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder dem Antrag innerhalb von sieben Tagen zustimmen.
  7. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom vorsitzführenden Vorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 15 Vergütungen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Abschnitt betitelt „§ 15 Vergütungen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit“
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas Anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsoder Organämter gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für die SVLB gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat ein zu benennendes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter der SVLB einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen (Ehrenamtspauschale) festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu vier Kassenprüfer, wobei jedes außerordentliche Mitglied mit einem Mitglied vertreten sein sollte. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kasse der SVLB wird durch mindestens zwei der Kassenprüfer geprüft.
  3. Die Kassenprüfer prüfen regelmäßig einmal jährlich die Vereinsfinanzen mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
  4. Einer der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt, bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte, die Entlastung des Vorstandes.
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der SVLB werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    7. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  3. Den Organen der SVLB, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber der SVLB, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Die SVLB haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen der SVLB oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen der SVLB abgedeckt sind.
  1. Im Falle einer Fusion oder eines vereinsrechtlichen Zusammenschlusses (Auflösung zwecks Beitritt der Mitglieder und Vermögensübergang auf einen anderen gemeinnützigen Verein) fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der SVLB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der SVLB zur Hälfte an den Turn- und Sportverein Lauingen 1911 e.V. und den Turnverein Bornum e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben.
  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.02.2023 beschlossen und tritt nach Eintragung in Kraft.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung oder Erhaltung der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.

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